Verlust deutscher Staatsangehörigkeit
Vor Inkrafttreten der Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Juni 2024 ging die deutsche Staatsangehörigkeit verloren im Falle eines Antragserwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit. Erforderlich war jedoch ein Antragserwerb. Wurde z.B. ein minderjähriges Kind automatisch mit seinen Eltern eingebürgert, trat kein Verlust deutscher Staatsangehörigkeit ein. Ferner gab es in einigen Fällen Masseneinbürgerungen, bei denen die ausländische Staatsangehörigkeit ohne einen gesonderten Antrag erworben wurden. Auch dann ging die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren.